Inklusion ist ein Menschenrecht. In der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (VN-BRK) verpflichten sich daher die Vertragsstaaten in Artikel 32 dazu, ihre Entwicklungszusammenarbeit (EZ) inklusiv zu gestalten. Auch im Menschenrechtskonzept der deutschen Entwicklungspolitik aus dem Jahr 2023 formuliert das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) zentrale Anforderungen an eine inklusive EZ. Sie folgt damit neben der VN-BRK auch der Agenda 2030 und ihrem Leitprinzip „Niemanden zurücklassen.“ Das Menschenrechtskonzept dient staatlichen, privaten und zivilgesellschaftlichen Akteuren der deutschen EZ als Grundpfeiler für die Planung und Implementierung inklusiver Entwicklungsmaßnahmen. Das entwickelte Qualitätsmerkmal „Menschenrechte, Geschlechtergleichstellung und Inklusion“ dient als „Gütesiegel“ und soll in allen Vorhaben der Entwicklungszusammenarbeit angewendet werden.
Trotz der in der VN-BRK definierten rechtlichen Grundlagen können Menschen mit Behinderungen in der Regel nicht gleichberechtigt an der Gesellschaft teilhaben. Sie haben selten Zugang zu Bildung und zum Arbeitsmarkt, zu Gesundheits- und sozialen Sicherungssystemen oder auch zu Finanzdienstleistungen. Krisen wie die Covid-19-Pandemie, kriegerische Auseinandersetzungen oder Vertreibungen verstärken diese Ungleichheiten zusätzlich.
Um Inklusion von Menschen mit Behinderungen zu fördern, verfolgt die deutsche Regierung in der EZ zwei Ansätze: „Disability Mainstreaming“ und „Empowerment“. Das Konzept des „Disability Mainstreaming“ bedeutet, Inklusion von Menschen mit Behinderungen als zentrales Element in bestehende Strukturen, Programme und Aktivitäten aufzunehmen. Hier wird die Inklusion von Menschen mit Behinderungen also als Querschnittsthema definiert, das in allen gesellschaftlichen und politischen Bereichen berücksichtigt werden muss. „Empowerment“ hingegen zielt darauf ab, Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, selbstständig und selbstbestimmt zu leben und aktiv an der Gesellschaft teilzuhaben.
Behinderung, Gender und Intersektionalität in der deutschen EZ
Um Ungleichheiten zu beseitigen, nimmt die deutsche Entwicklungspolitik außerdem Aspekte der Mehrfachdiskriminierung in den Blick. Besondere Aufmerksamkeit sollten demnach Menschen mit Behinderungen erfahren, die aufgrund weiterer Merkmale wie etwa Religionszugehörigkeit, Geschlecht, sexuelle Orientierung oder Herkunft häufig mehrfach diskriminiert werden („Intersektionalität“). Beispielsweise sind Frauen und Mädchen mit Behinderungen überproportional häufig von Menschenrechtsverletzungen betroffen. Deshalb verpflichtet Artikel 6 der VN-BRK staatliche Stellen dazu, gezielte Maßnahmen zu ergreifen, damit Frauen mit Behinderungen ihre Rechte gleichberechtigt wahrnehmen können. Dazu gehört die Stärkung der Autonomie und das Empowerment von Frauen mit Behinderungen.
<!-- {"type":"layout","children":[{"type":"section","props":{"id":"target","image_position":"center-center","style":"default","title_breakpoint":"xl","title_position":"top-left","title_rotation":"left","vertical_align":"middle","width":"small"},"children":[{"type":"row","children":[{"type":"column","props":{"image_position":"center-center","position_sticky_breakpoint":"m","width_medium":"1-1"},"children":[{"type":"image","props":{"image":"wp-content\/uploads\/Inklusion_in_der_EZ_Inklusion_Leben.jpg","image_alt":"3 Leute arbeiten zusammen und schauen auf einen Bildschirm.","image_svg_color":"emphasis","margin":"default"}},{"type":"headline","props":{"content":"Inklusion in der deutschen Entwicklungs\u00adzusammenarbeit","title_element":"h1"}},{"type":"text","props":{"column_breakpoint":"m","content":"Inklusion ist ein Menschenrecht. Dies legt die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (VN-BRK) fest, die von einem Gro\u00dfteil der Staaten der Welt unterzeichnet wurde. Artikel 32 der Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten dazu, ihre Entwicklungszusammenarbeit (EZ) inklusiv zu gestalten: Im \u201eMenschenrechtskonzept der deutschen Entwicklungspolitik\u201c aus dem Jahr 2023 formuliert das Bundesministerium f\u00fcr wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) zentrale Anforderungen an eine inklusive EZ. Sie folgt damit neben der VN-BRK auch der Agenda 2030 und ihrem Leitprinzip \u201eNiemanden zur\u00fccklassen.\u201c Dem Menschenrechtskonzept entsprechend wird Entwicklungspolitik gemessen am Qualit\u00e4tsmerkmal \"Menschenrechte, Geschlechtergleichstellung und Inklusion\". Das Menschenrechtskonzept dient staatlichen, privaten und zivilgesellschaftlichen Akteuren der deutschen EZ als Grundpfeiler f\u00fcr die Planung und Implementierung inklusiver Entwicklungsma\u00dfnahmen.\n\nTrotz der rechtlichen Grundlagen k\u00f6nnen Menschen mit Behinderungen in der Regel nicht gleichberechtigt an der Gesellschaft teilhaben. Sie haben selten Zugang zu Bildung und zum Arbeitsmarkt, zu Gesundheits- und sozialen Sicherungssystemen oder auch zu Finanzdienstleistungen. Krisen wie die Covid-19-Pandemie, kriegerische Auseinandersetzungen oder Vertreibungen verst\u00e4rken diese Ungleichheiten zus\u00e4tzlich.\n\nUm Inklusion von Menschen mit Behinderungen zu f\u00f6rdern, verfolgt die deutsche Regierung in der EZ zwei Ans\u00e4tze: \u201eDisability Mainstreaming\u201c und \u201eEmpowerment\u201c. Das Konzept des \"Disability Mainstreaming\" bedeutet, Inklusion von Menschen mit Behinderungen als zentrales Element in bestehende Strukturen, Programme und Aktivit\u00e4ten aufzunehmen. Hier wird die Inklusion von Menschen mit Behinderungen also als Querschnittsthema definiert, das in allen gesellschaftlichen und politischen Bereichen ber\u00fccksichtigt werden muss.\u00a0 \u201eEmpowerment\u201c hingegen zielt darauf ab, Menschen mit Behinderungen in die Lage zu versetzen, selbstst\u00e4ndig und selbstbestimmt zu leben und aktiv an der Gesellschaft teilzuhaben.","margin":"default"}},{"type":"headline","props":{"content":"Behinderung, Gender und Intersektionalit\u00e4t in der deutschen EZ","title_element":"h2"}},{"type":"text","props":{"column_breakpoint":"m","content":"Um Ungleichheiten zu beseitigen, nimmt die deutsche Entwicklungspolitik au\u00dferdem Aspekte der Mehrfachdiskriminierung in den Blick. Besondere Aufmerksamkeit sollten demnach Menschen mit Behinderungen erfahren, die aufgrund weiterer Merkmale wie etwa Religionszugeh\u00f6rigkeit, Geschlecht, sexuelle Orientierung oder Herkunft h\u00e4ufig mehrfach diskriminiert werden (\u201eIntersektionalit\u00e4t\u201c). Beispielsweise sind Frauen und M\u00e4dchen mit Behinderungen \u00fcberproportional h\u00e4ufig von Menschenrechtsverletzungen betroffen. Deshalb verpflichtet Artikel 6 der VN-BRK staatliche Stellen dazu, gezielte Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, damit Frauen mit Behinderungen ihre Rechte gleichberechtigt wahrnehmen k\u00f6nnen. Dazu geh\u00f6rt die St\u00e4rkung der Autonomie und das Empowerment von Frauen mit Behinderungen.","margin":"default"}},{"type":"text","props":{"column_breakpoint":"m","content":"\u201eNichts \u00fcber uns ohne uns\u201c ist der Leitspruch der internationalen Bewegung der Selbstvertretungsorganisationen von Menschen mit Behinderungen. Diese Forderung findet sich auch in der VN-BRK wieder (Art.4 und Art. 29) und wird von der deutschen EZ aufgegriffen. So sollen Menschen mit Behinderungen im Politikdialog sowie in die Planung, Durchf\u00fchrung und Evaluierung von Projekten der EZ aktiv einbezogen werden. Denn niemand kann sich besser f\u00fcr die Belange von Menschen mit Behinderungen einsetzen als diese selbst. Der effizienteste Weg zu einer inklusiven EZ besteht darin, Menschen mit Behinderungen \u00fcber ihre pers\u00f6nlichen Erfahrungen berichten zu lassen. Sie verf\u00fcgen \u00fcber das Wissen, das es braucht, um Barrieren abzubauen und Inklusion gezielt zu f\u00f6rdern. In vielen L\u00e4ndern haben sich Menschen mit Behinderungen in Selbstvertretungsorganisationen organisiert. Die Deutsche Gesellschaft f\u00fcr Internationale Zusammenarbeit (GIZ), die Kreditanstalt f\u00fcr Wiederaufbau (KfW), aber auch zahlreiche Nichtregierungsorganisationen wie die Christoffel-Blindenmission (CBM) und Humanity & Inclusion (HI) arbeiten mit Organisationen von Menschen mit Behinderungen zusammen, um Ver\u00e4nderungen in den Partnerl\u00e4ndern zu bewirken.\n\n\n\n\n\n","margin":"default"}},{"type":"text","props":{"column_breakpoint":"m","content":"
Organisationen von Menschen mit Behinderungen (eng. Organisations of Persons with disabilities, OPDs) gelten als legitimierte Interessengruppen von Menschen mit Behinderungen. OPDs k\u00f6nnen spezifische Behindertenorganisationen sein (d. h. sie bestehen aus Mitgliedern mit einer spezifischen Behinderung) oder behinderungs\u00fcbergreifende Organisationen (d. h. Organisationen, die sich aus Personen mit verschiedenen Behinderungen zusammensetzt). Sie arbeiten,\u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0
a) um die Rechte von Menschen mit Behinderungen durchzusetzen und die Lobbyarbeit voranzutreiben.\u00a0
b) die \u00d6ffentlichkeit \u00fcber die Interessen von Menschen mit Behinderungen zu informieren.
c) daf\u00fcr zu sorgen, dass die Regierung und andere relevante Organisationen die Rechte von Menschen mit Behinderungen f\u00f6rdern.
d) als Expert*innen und um andere Institutionen zu beraten.
e) ihre eigenen Entwicklungsprojekte durchzuf\u00fchren und Dienstleistungen f\u00fcr Menschen mit Behinderungen anzubieten.\n
\n
","margin":"default"}},{"type":"text","props":{"column_breakpoint":"m","content":"In der Handreichung \u201eInklusion in der Projektplanung\u201c erfahren Sie, wie Sie Projekte in der EZ inklusiv gestalten k\u00f6nnen: \u00a0Inklusion von Menschen mit Behinderungen in der Projektplanung (giz.de)","margin":"default"}},{"type":"divider","props":{"divider_element":"hr"}},{"type":"totop","props":{"link_title":"An den Seitenanfang","margin":"default","title":"An den Seitenanfang","title_grid_column_gap":"small","title_grid_row_gap":"small"}}]}]}],"name":"In der EZ"}],"version":"4.2.6"} -->
Selbstvertretungsorganisationen
Organisationen von Menschen mit Behinderungen (eng. Organisations of Persons with disabilities, OPDs) gelten als legitimierte Interessengruppen von Menschen mit Behinderungen. OPDs können spezifische Behindertenorganisationen sein (d. h. sie bestehen aus Mitgliedern mit einer spezifischen Behinderung) oder behinderungsübergreifende Organisationen (d. h. Organisationen, die sich aus Personen mit verschiedenen Behinderungen zusammensetzt). Sie arbeiten daran,
a) die Rechte von Menschen mit Behinderungen durchzusetzen und die Lobbyarbeit voranzutreiben.
b) die Öffentlichkeit über die Interessen von Menschen mit Behinderungen zu informieren.
c) dafür zu sorgen, dass die Regierungen und andere relevante Organisationen die Rechte von Menschen mit Behinderungen fördern.
d) als Expert*innen andere Institutionen zu beraten.
e) ihre eigenen Entwicklungsprojekte durchzuführen und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen anzubieten.
In der Handreichung „Inklusion in der Projektplanung“ erfahren Sie, wie Sie Projekte in der EZ inklusiv gestalten können: Inklusion von Menschen mit Behinderungen in der Projektplanung (giz.de)